Die Parteien sind französische Staatsangehörige und wohnen in Frankreich. Am 9. Februar 2021 schied das Tribunal judiciaire de Mulhouse ihre Ehe.

Die geschiedene Ehefrau klagte in Zürich auf ein Ergänzungsurteil betreffend Vorsorgeausgleich. Das erstinstanzliche Gericht erklärte sich als örtlich unzuständig.

Das Obergericht hob den Nichteintretensentscheid mit folgender Begründung auf: Angesichts "der Wichtigkeit und Dringlichkeit des Vorsorgeausgleichs als Nebenfolge der Scheidung sowie der Notwendigkeit eines Schweizer Gerichtsstands ist eine praktikable und einfache Zuständigkeitsreglung für die Parteien unerlässlich. Diesem Anliegen entspricht nur die alternative Zuständigkeit am Sitz einer der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen der Parteien. Dagegen würde die Beschränkung auf den Gerichtsstand am Sitz der Vorsorgeeinrichtung der beklagten Partei eine rasche und prozessökonomische Lösung erschweren.

Die Auslegung führt zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Gerichtsstand in Art. 64 Abs. 1bis Satz 2 IPRG an den Sitz einer der schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen der Parteien anknüpft." Da sich der Sitz der Einrichtung der Klägerin in Zürich befindet, ist das Bezirksgericht Zürich zur Behandlung der Ergänzungsklage betreffend Vorsorgeausgleich der in der Schweiz gelegenen Vorsorgeguthaben örtlich zuständig.

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