" Nur für den Fall, dass eine Partei offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu führen, sieht das Gesetz (Art. 69 Abs. 1 ZPO) vor, dass das Gericht vom Grundsatz des fehlenden Vertretungszwanges abweichen kann, zumal jede prozessfähige Partei berechtigt ist, den eigenen Prozess selber zu führen und Anträge zu stellen (Postulationsfähigkeit). An den Entzug der Postulationsfähigkeit sind strenge Voraussetzungen zu stellen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist Art. 69 Abs. 1 ZPO restriktiv zu handhaben. Die Unfähigkeit zur Prozessführung ist nicht leichthin anzunehmen. Art. 69 Abs. 1 ZPO sollte nur in wirklich eindeutigen Fällen angewendet werden. Dem Gericht ist ein grosser Ermessensspielraum im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einzuräumen. Ein unzweckmässiges oder für die Beteiligten gar lästiges Verhalten reicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht aus (vgl. BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 8 m.w.H.).

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