Die Eltern des Kindes haben keinen gemeinsamen Wohnsitz. Steht das Kind unter der elterlichen Sorge beider Eltern und haben diese keinen gemeinsamen Wohnsitz, so befindet sich der Wohnsitz des Kindes am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Da das Kind von seinen Eltern gemäss dem vorinstanzlich verfügten Betreuungsmodell paritätisch alternierend betreut wird, lässt sich sein Wohnsitz hier nicht aufgrund der Obhutsregelung ermitteln.
"Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, muss der Lebensmittelpunkt des Kindes deshalb vielmehr gestützt auf weitere Kriterien festgelegt werden, denn auch ein Kind kann seinen Wohnsitz nicht an mehreren Orten zugleich haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB).
Dafür, wie der Lebensmittelpunkt eines Kindes unter paritätisch alternierender Obhut zu bestimmen ist, sieht das ZGB keine Lösung vor. Die engsten Beziehungen können beispielsweise am Ort des überwiegenden Aufenthalts, am Ort der Einschulung oder am Ort von Vereinstätigkeiten gegeben sein."
"Grundsätzlich überzeugt die Ansicht, dass für den Entscheid über den Hauptwohnsitz eines Kindes unter alternierender Obhut von Eltern mit unterschiedlichen Wohnsitzen an denjenigen Aufenthaltsort anzuknüpfen ist, zu welchem das Kind die engeren Beziehungen aufweist. Dies dürfte denn auch in den meisten Fällen zu zufriedenstellenden Lösungen führen. Wenn es aber – wie vorliegend – den Wohnsitz eines Kleinkindes bzw. noch nicht eingeschulten Kindes zu bestimmen gilt, welches nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch sehr stark auf die Eltern bzw. nahen Betreuungspersonen und weniger auf sein sonstiges Umfeld oder Örtlichkeiten fixiert ist, ist die engste Beziehung des Kindes zu einem der als Wohnsitz in Frage kommenden Aufenthaltsorte im vorgenannten Sinn regelmässig schwierig zu ermitteln.
Befinden sich die örtlichen Beziehungen des Kindes zudem ohnehin gerade in einem Wandel und stehen für das Kind wichtige und vom zivilrechtlichen (Haupt-)Wohnsitz abhängige Entscheidungen – wie hier namentlich die Einschulung – an, so muss das Gericht mit Blick auf das Kindeswohl für seinen Entscheid sämtliche massgebenden Umstände berücksichtigen können. Dabei hat es die Vor- und Nachteile der Festlegung des (Haupt-) Wohnsitzes am einen oder anderen Aufenthaltsort umfassend gegeneinander abzuwägen."