"Aus der Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt einerseits und dem Grundsatz von Art. 276 Abs. 2 ZGB, wonach die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, folgert das Bundesgericht, dass die Aufteilung des Barunterhalts unter die Eltern sowohl von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von ihrer Leistungsfähigkeit abhängt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1).

Der eheliche Unterhaltsanspruch der Ehegatten untereinander richtet sich auch nach erfolgter Trennung und unabhängig von der Aussicht auf eine Wiederaufnahme eines gemeinsamen Haushalts nach Art. 163 ZGB (BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 386 f.). Danach sorgen beide Ehegatten auf der Grundlage ihrer Verständigung über die zu leistenden Beiträge nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt. Dabei darf das Gericht diese bisherige eheliche Verständigung an die neuen Verhältnisse nach erfolgter Trennung der Ehegatten anpassen. Soweit dessen Deckung den Ehegatten möglich ist, haben beide Anspruch auf Fortführung des bisherigen Lebensstandards. Andernfalls haben beide unter Vorbehalt des Schutzes des eigenen Existenzbedarfs entsprechende Einschränkungen hinzunehmen.

Bei sehr eingeschränkten Mitteln sind deshalb zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige allfälliger unterhaltsberechtigter Kinder (vgl. Art. 276a ZGB) und zuletzt dasjenige eines allfälligen unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum gehen, einen allfälligen Überschuss in eine erweiterte Bedarfsberechnung aufzunehmen oder auf die Betroffenen zu verteilen (BGE 140 III 337 E. 4.3 S. 349 f.).

Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt grundsätzlich der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Bei schwankenden Einkommen von selbständig Erwerbstätigen muss zur Berechnung des tatsächlich erzielten Einkommens auf den Durchschnitt der vergangenen Jahre abgestellt werden, wobei aufgrund besonderer Umstände als Ausreisser zu qualifizierende Jahre unberücksichtigt bleiben. Für die Berechnung dieses durchschnittlichen Einkommens wird regelmässig auf den in den letzten drei Jahren vor der Berechnung erzielten Gewinn abgestellt. Nicht auf einen Durchschnitt abgestellt werden kann dagegen bei stetig steigendem oder fallendem Einkommen.

Die Kosten der privaten Benutzung eines Autos sind grundsätzlich aus dem Grundbetrag oder dem Überschuss zu finanzieren. Sie sind auch bei guten finanziellen Verhältnissen grundsätzlich nicht im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen.

Es entspricht einem Grundsatz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass bei der Unterhaltsberechnung jeweils ein Wohnkostenanteil beim Kind einzusetzen ist. Dies gilt auch bei alternierender Obhut, wobei bei je hälftigen Betreuungsanteilen die entsprechenden Lasten proportional zur Leistungsfähigkeit zu tragen sind.

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