"Der Beschwerdeführer hält zur Begründung einzig fest, nach 2½ Jahren Aufenthalt in der Klinik möchte er bald wieder in seine Wohnung zurückkehren. Dies ist keine genügende Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz. Diese gehen dahin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, den Sachverhalt richtig zu erfassen und betreffend seine Wohnbedürfnisse vernunftgemässe Entscheidungen zu treffen, und dass nach den fürsorgerischen Unterbringungen eine Rückkehr in die bisherige Wohnung angesichts des zwanghaften Verhaltens und der Verwahrlosungsgefahr nicht realistisch sei; seine gegenteilige Beteuerung widerspreche der Einschätzung aller beteiligten Fachpersonen. Es ist nicht zu sehen, inwiefern vor diesem Hintergrund die Zustimmung zur Kündigung der betreffenden Wohnung und der Liquidation des Haushaltes inklusive Wohnungszutritt gegen Recht verstossen könnte."