"Abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG), die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden haben (Art. 75 Abs. 2 BGG). Selbständig eröffnete oberinstanzliche Entscheide in Zivilsachen, mit welchen die Sache zu neuem Entscheid an die erste Instanz zurückgewiesen werden, gelten generell als Vor- bzw. Zwischenentscheide (BGE 145 III 42 E. 2.1), die - sofern sie weder die Zuständigkeit noch Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG) - nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen angefochten werden können, wozu die Partei selbst bei gegebenen Voraussetzungen aber nicht verpflichtet ist (BGE 143 III 290 E. 1.4). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, ist der Vor- bzw. Zwischenentscheid durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen den auf Rückweisung hin ergangenen Entscheid der ersten Instanz ist grundsätzlich wiederum der Instanzenzug zu durchlaufen. Ausnahmsweise kann ein oberinstanzlicher Rückweisungsentscheid im Anschluss an den erstinstanzlichen Endentscheid direkt mit gegen den letzteren gerichteter Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Dies aber nur, wenn ausschliesslich die Erwägungen im Rückweisungsentscheid der oberen kantonalen Instanz kritisiert werden. Ausserdem dürfen nur Punkte gerügt werden, über die das obere Gericht abschliessend - und somit für das erstinstanzliche Gericht verbindlich - entschieden hat (BGE 145 III 42 E. 2.2.1; 143 III 290 E. 1.5). Wenn in einem Punkt, der von der beschwerten Partei vor dem Bundesgericht im Anschluss an den erstinstanzlichen Entscheid gerügt wird, die obere kantonale Instanz dem erstinstanzlichen Gericht Entscheidungsspielraum überlassen hat, kann das Bundesgericht auf diese Rüge mangels Erschöpfung des Instanzenzugs (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen) nicht eintreten (BGE 145 III 42 E. 2.2.2).
Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes befasst sich das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal mit einer Angelegenheit (BGE 143 III 290 E. 1.3; 142 II 363 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Daher ist es unzulässig, den Rechtsweg eines auf Rückweisung hin ergangenen erstinstanzlichen Endentscheids nach Massgabe der Rügen gleichsam auf die obere kantonale Rechtsmittelinstanz und auf das Bundesgericht aufzuteilen. Ausserdem ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, den oberinstanzlichen Rückweisungsentscheid auszulegen und dessen Erwägungen danach abzugrenzen, ob sie für das erstinstanzliche Gericht verbindliche Anordnungen enthalten oder ob sie diesem einen Entscheidungsspielraum überlassen. Vielmehr obliegt es der beschwerdeführenden Partei, dies klar und soweit möglich belegt darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG). Will also die beschwerdeführende Partei nebst den - für das erstinstanzliche Gericht verbindlichen - Erwägungen des Rückweisungsentscheids auch Aspekte des nach Rückweisung ergangenen erstinstanzlichen Entscheids beanstanden, welche die erste Instanz entweder in eigener Verantwortung zum ersten Mal beurteilt hat oder für welche sie gestützt auf den Rückweisungsentscheid über einen Entscheidungsspielraum verfügte, muss sie den Instanzenzug durchlaufen."