Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 16. Dezember 2016 (in Kraft seit 1. Januar 2019; zum anwendbaren Recht vgl. E. 7 unten) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Sprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen (..) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

"Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Diese Frist beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern entweder mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Nach Ablauf dieser Frist wird ein Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG).

Das öffentliche Interesse erschöpft sich vorliegend im Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik. Die fiskalischen Interessen sind nämlich vorliegend gleichläufig mit dem privaten Interesse am Familiennachzug, denn es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 durch ein Zusatzeinkommen seiner Ehefrau von den Ergänzungsleistungen gelöst werden kann. Auch das Kindeswohl spricht vorliegend für eine Gewährung des Familiennachzugs. Der Beschwerdeführer 3 ist in der Schweiz geboren und hat auch sonst einen starken Bezug zur Schweiz. Ausserdem ist seinem Bedürfnis, mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, Rechnung zu tragen. Im Weiteren ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 als Bezüger einer IV-Rente selbst nur sehr beschränkte Möglichkeiten hat, an der finanziellen Situation etwas zu ändern (vgl. Urteil 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.5). Der Nachzug seines Sohnes hängt damit davon ab, dass auch seine Ehegattin nachgezogen werden kann. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer 1 im vorliegenden Einzelfall, da ihm eine Ausreise nach Nordmazedonien nicht zumutbar ist, bei einer Verweigerung des Familiennachzugs das Familienleben mit seiner Ehefrau und seinem Sohn dauerhaft verweigert würde, ohne dass - ausser der restriktiven Einwanderungspolitik - weitere öffentliche Interessen dem Familiennachzug entgegenstehen, was im Rahmen von Art. 8 EMRK unverhältnismässig wäre (...)."

Gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bezüglich der Ergänzungsleistungsunabhängigkeit nach Art. 43 Abs. 1 lit. e AlG analog auf die Rechtsprechung zur Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c AlG abzustellen. Danach ist dieses Kriterium erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebensowenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden.

Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Wenn allerdings der Fehlbetrag gering ist, den es zu decken gälte, damit ein Sozialhilfebezug respektive der Bezug von Ergänzungsleistungen entfällt, sind an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachzuziehenden Person tiefere Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine gesunde, nachzuziehende Ehegattin, auch wenn sie weder einen Arbeitsvertrag noch eine Stellenzusicherung vorweisen kann und (noch) nicht über Deutschkenntnisse verfügt, in der Lage sein wird, innert verhältnismässig kurzer Frist ein geringes Erwerbseinkommen zu erzielen, um den Fehlbetrag zu decken. So oder anders ist aufgrund des Sachverhalts, insbesondere des Bezugs von monatlichen Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 491.--, rechtsprechungsgemäss von einem geringen Fehlbetrag auszugehen.

Entgegen der Vorinstanz müssen sich die Migrationsbehörden jedoch darauf behaften lassen, dass sie mehrfach die Vorlage eines unterzeichneten Arbeitsvertrages für die Beschwerdeführerin 2 verlangt haben. Dadurch haben sie im Sinne eines Vertrauenstatbestands die Erwartung geweckt, dass dann, wenn ein solcher Arbeitsvertrag vorgelegt wird, der Familiennachzug für die Beschwerdeführerin 2 bewilligt wird."

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