"Als die Klägerin am 28. Januar 2019 bei der Vorinstanz die Scheidungsklage anhängig machte, hatte sie Wohnsitz in der Schweiz, während der Beklagte mit den Kindern der Parteien nach seiner Darstellung zu diesem Zeitpunkt in Deutschland lebte (...). Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Unbestritten und zutreffend ist, dass die internationale Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung der Scheidungsklage gestützt auf Art. 59 lit. b  IPRG und zur Beurteilung des Kinderunterhalts gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 lit. b LugÜ bei Anhängigmachung der Scheidungsklage gegeben war (...). Die einmal begründete Zuständigkeit für die Scheidungsklage bleibt während der ganzen Verfahrensdauer bestehen (...), weshalb diesbezüglich nicht entscheidrelevant ist, ob die Klägerin noch Wohnsitz in der Schweiz hat (...).

Auf die Scheidungsklage ist schweizerisches Recht anwendbar (Art. 61 IPRG). Gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO befindet das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über die Folgen (sog. Einheit des Entscheids, vgl. BGE 144 III 298). Mit der Scheidungsklage beantragte die Klägerin, die Kinder seien unter ihre alleinige Sorge und Obhut zu stellen. Weiter verlangte sie u.a., der Beklagte sei zu verpflichten, angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder zu bezahlen (Urk. 6/1 S. 2). Damals standen die
Kinder gestützt auf das Urteil des Eheschutzrichters vom 22. Februar 2017 unter der gemeinsamen Obhut der Parteien (...).

Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin ist nicht ersichtlich. Der Beklagte macht nicht geltend, die Klägerin habe keinen Scheidungsanspruch. Nach seiner Darstellung haben die Parteien den gemeinsamen Haushalt seit dem 24. Januar 2017 definitiv aufgehoben (...), weshalb die Voraussetzung für die Scheidung nach Art. 114 ZGB gegeben ist. Da die Parteien gemeinsame Kinder haben, ist u.a. der Kinderunterhalt zu regeln. Die Klägerin handelte damit im Einklang mit dem Gesetz. Entsprechend brauchte sie auch nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Regelung des Kindesunterhalts im Scheidungsverfahren darzutun. Im Übrigen kann dem Elternteil, der keinen Kinderunterhalt bezahlt oder bezahlen will, nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse an der Regelung des Kindesunterhalts abgesprochen werden. Dieses kann auch darin bestehen, dass festgestellt wird, er sei nicht in der Lage, Kinderunterhalt zu leisten.

Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist die Regelung des Kinderunterhalts im Scheidungsurteil durch den Umzug der Kinder nach Deutschland nicht gegenstandslos geworden. Dadurch entfiel lediglich die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Regelung der elterlichen Sorge und Obhut (Art. 7 Abs. 1 HKsÜ; vgl. Fam Komm Scheidung/Weber, Anh. IPR N 168). Dagegen sieht das LugÜ in Art. 27 das Prinzip der zeitlichen Priorität vor. Das später angerufene Gericht hat sich für unzuständig zu erklären, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen
Gerichts feststeht (BSK LugÜ-Mabillard, Art. 27 N 5). Voraussetzung ist dabei neben der Identität der Parteien, dass identische Ansprüche im Streit liegen. Es geht darum, ob die beiden Klagen denselben Gegenstand und dieselbe Grundlage haben. Denselben Gegenstand haben Klagen, die denselben Zweck verfolgen; es geht also nicht um den formellen Antrag (...). Vorliegend bezwecken beide Klagen, den durch die Eltern zu leistenden Unterhalt der gemeinsamen Kinder zu regeln. Die Anspruchsidentität ist daher ohne weiteres zu bejahen.

Sofern das Gericht eines durch das LugÜ gebundenen Staates nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt (Art. 24 Satz 1 LugÜ). Die Begründung der Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts durch Einlassung setzt sachlogisch voraus, dass der Kläger ein Gericht anruft, das nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständig ist (BSK LugÜ-Berger, Art. 24 N 7). Die Zuständigkeit des Amtsgerichts ... ist
indessen nach Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ grundsätzlich gegeben, weshalb eine Einlassung ausser Betracht fällt. Damit stellt sich auch nicht die (umstrittene) Frage, ob in der Einlassung eine stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung zu erblicken wäre (...).

Unerheblich bei der Prüfung der Zuständigkeit der Vorinstanz (als Erstgericht) ist die Frage, ob ein Entscheid des Amtsgerichts ... in der Schweiz anerkennungsfähig wäre, da das LugÜ vom Grundsatz der ipso iure-Anerkennung ausgeht (...). Ebenso wenig hat die zu erwartende Verfahrensdauer beim Erstgericht Relevanz für die Rechtshängigkeitssperre (...). Daher ist der Beklagte mit seinem Vorbringen, das Verfahren beim Amtsgericht ... sei schon weit fortgeschritten, nicht zu hören. Vielmehr hätte dieses das Verfahren betreffend den Kinderunterhalt von Amtes wegen aussetzen müssen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts endgültig feststeht (..). Unbestritten ist, dass das Amtsgericht ... bereits im September 2020 Kenntnis vom bei der Vorinstanz hängigen Scheidungsverfahren, das auch die Regelung des Kindesunterhalts umfasst, hatte (...). Erst wenn das Erstgericht das Verfahren
mangels Zuständigkeit definitiv abgeschlossen hat, steht einem Eintreten des Zweitgerichts aus Sicht von Art. 27 LugÜ nichts entgegen (...)."

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