Eine EL-Bezügerin verzichtete im Erbgang ihres Vaters zu Gunsten der Stiefmutter auf den Pflichtteil.
«Damit verzichtete die EL-Bezügerin endgültig auf die Möglichkeit, ihre laufenden Lebensbedürfnisse aus ihr unmittelbar zustehenden Mitteln in der Höhe von Fr. 67'057.- zu decken. Darin ist ohne Weiteres eine mit Wissen und Wollen (..) erfolgte Verzichtshandlung zu erblicken.»
In der Folge hatte die EL-Bezügerin bereits empfangene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten.