Eine EL-Bezügerin verzichtete im Erbgang ihres Vaters zu Gunsten der Stiefmutter auf den Pflichtteil.

«Damit verzichtete die EL-Bezügerin endgültig auf die Möglichkeit, ihre laufenden Lebensbedürfnisse aus ihr unmittelbar zustehenden Mitteln in der Höhe von Fr. 67'057.- zu decken. Darin ist ohne Weiteres eine mit Wissen und Wollen (..) erfolgte Verzichtshandlung zu erblicken.»

In der Folge hatte die EL-Bezügerin bereits empfangene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten.

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