Einem im Kanton Aargau tätigen Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er «hätte aufzeigen müssen, dass bzw. inwiefern zur gehörigen Erfüllung des Prozessmandats der aufgelistete Zeitaufwand notwendig gewesen sei, wozu die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote nicht ausreiche.» Das Bundesgericht liess den Beschwerdeführer abblitzen.