Urteilsfähige Kinder, 11 und 8 Jahre alt, wollen gemäss Aussage der Mutter den Vater nicht besuchen. Die Vorinstanz lehnte eine erneute Befragung der Kinder wie auch den Beizug von Strafakten ab. Sie erteilte der Mutter eine mit den Straffolgen von Art. 292 StGB bewehrte Weisung, das Besuchsrecht des Vaters «zu gewährleisten». Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft den Kontakt zwischen Vater und Kindern nicht genügend aktiv fördere bzw. gar nicht zulasse.  

Das Bundesgericht schützte den vorinstanzlichen Entscheid. Auf die strafrechtlichen Aspekte ging es mit keinem Wort ein, rechnete der Kindsmutter im Gegensatz dazu aber penibel alle zivilprozessualen Unzulänglichkeiten vor. Es erläuterte nicht, wie das mit Strafdrohung sanktionierte aktive Fördern oder Unterlassen definiert sei. Mit den Straffolgen von Art. 292 StGB darf bekanntlich nur ein hinreichend genau definiertes Verhalten erzwungen werden.

Die Mutter machte geltend, bei einer Weigerung der Kinder bliebe ihr als ultima ratio nur der Einsatz von Gewalt. Dies aber verstiesse u.a. gegen die UN-Kinderrechtskonvention. Das höchste Gericht erlaubte sich darauf, die Berufung auf die UN-Kinderrechtskonvention als abwegig hinzustellen: «so bemüht sie gar die UN-Kinderrechtskonvention bzw. den Schutz des Kindes vor allen Formen von Gewalt».

Anmerkung: Der Leser dieses Urteils fragt sich, ob nach Ansicht des Bundesgerichts Gewalt gegen widerspenstige Kinder zur Durchsetzung eines Besuchsrechts angebracht und zur Vermeidung einer strafrechtlichen Verfolgung der Mutter sogar verlangt ist. Ein Entscheid, welcher bezüglich juristischer Ernsthaftigkeit und Qualität Fragen offen lässt.

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