"Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik hat er kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Beurteilung seiner Beschwerde (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ein virtuelles Interesse an der Beurteilung des angefochtenen Entscheids macht der Beschwerdeführer nicht geltend."
Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.