"Mit dem angeordneten Abklärungsauftrag steht ein Mittel zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung zur Diskussion. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB sehen diesbezüglich vor, dass die Kindesschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht, indem sie die erforderlichen Erkundigungen einzieht und die notwendigen Beweise erhebt. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen (vgl. auch § 49 Abs. 1 EG KESR). Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.


Die KESB ist bei ihren Abklärungen oft auf Informationen aus dem engen Bereich der Persönlichkeit der betroffenen Person angewiesen. Entsprechend steht der Auftrag, den Sachverhalt abzuklären, im Spannungsfeld von gewissenhafter Informationsbeschaffung und Persönlichkeitsschutz. Wie die allenfalls anzuordnenden Massnahmen selber, unterliegt auch die Abklärung den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, Subsidiarität, Komplementarität und Legalität."

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