"Das Argument des Klägers, Fremdbetreuungszeiten seien bei den für die Unterhaltsbemessung berücksichtigten Betreuungsanteilen der Kindseltern "herauszurechnen", steht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausgeht (BGE 144 III 481 E. 4.4 und E. 4.6.3).
Wie das Bundesgericht sodann festgehalten hat, kann der Betreuungsanteil von Schulkindern ermittelt werden, indem jeder Tag in drei Perioden unterteilt (Morgen, Schulbeginn bis Schulschluss, Abend) und über 14 Tage berechnet wird, für wie viele der insgesamt 42 Perioden jeder Elternteil verantwortlich ist (...).
Liegen keine kindbezogenen Gründe (wie physische oder psychische Gebrechen) vor und besuchen die Kinder die obligatorische Schule, erscheint die Aufnahme bzw. Fortführung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar, jedenfalls in dem Umfang, als der betreuende Elternteil zufolge Übernahme der Betreuungsaufgabe durch den Staat während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden ist. Mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Normalfall ist einem Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr ein Vollzeiterwerb zuzumuten. Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen im Einzelfall nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen abgewichen werden.
Geht – wie hier – aus einer neuen Beziehung ein weiteres Kind hervor, so ist zu prüfen, ob und inwiefern der Unterhaltspflichtige aufgrund unmittelbarer Betreuungsbedürfnisse des weiteren Kindes in objektiver Weise an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass in einer ersten Zeit die persönliche Betreuung des Kindes durch möglichst die gleiche(n) Bezugsperson(en) wichtig ist und deshalb dem hauptbetreuenden Elternteil, soweit er nicht aus eigenen Stücken einer solchen nachgeht bzw. bis zum Trennungsfall nachgegangen ist, keine oder jedenfalls keine umfassende Erwerbstätigkeit zu-
mutbar ist, selbst wenn dies bedeutet, dass er den gegenüber seinen aus der früheren Beziehung (fort-)bestehenden Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen kann. Was die relevante Zeitdauer betrifft, so ging das Bundesgericht davon aus, dass die stabile Bindung an eine Betreuungsperson im ersten Lebensjahr des Kindes wichtig ist
Was die nach der Trennung vom Beklagten aus der neuen Beziehung der Kindsmutter
hervorgegangenen beiden Kinder D._____ und E._____ betrifft, so ist festzuhalten, dass das jüngere Kind E._____ im heutigen Zeitpunkt drei Jahre alt ist und beide Kinder bereits heute an zwei Tagen pro Woche eine Kindertagesstätte besuchen (...), sodass nicht ersichtlich ist – und im Übrigen auch nicht konkret dargetan wird –, dass und weshalb eine Ausdehnung der bereits bestehenden Fremdbetreuung nicht möglich sein soll bzw. die Kindsmutter aufgrund unmittelbarer Betreuungsbedürfnisse dieser Kinder objektiv an einer Erwerbstätigkeit in einem höheren Pensum gehindert wird.
Der vorinstanzliche Hinweis auf den von drei Kindern verursachten erheblichen Aufwand, selbst wenn diese ausser Haus seien, vermag nicht zu überzeugen. Es obliegt nicht dem Beklagten, den Erwerbsausfall der Kindsmutter infolge der Betreuung nicht gemeinsamer Kinder zu finanzieren. Hierfür hat der Vater jener Kinder aufzukommen.
Für die Erzielung des ihr anzurechnenden Einkommens ist der Kindsmutter eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren. Diese beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen und beträgt in der Regel drei bis sechs Monate.
Vom Grundsatz der Nichtrückwirkung kann aber insbesondere dann abgewichen werden, wenn es für den Unterhaltsverpflichteten voraussehbar war, dass er seine Lebensumstände hätte anpassen müssen, oder wenn er sich rechtsmissbräuchlich und unredlich verhalten hat."