Mit Verfügung vom 24. September 2021 setzte das Friedensrichteramt der Klägerin eine zehntägige Frist an, um schriftlich mitzuteilen, ob sie eine erneute Vorladung zu einer Schlichtungsverhandlung wünsche oder ob sie betreffend die nicht säumigen Parteien einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichte. Dies unter der Androhung, bei Säumnis werde angenommen, die Klägerin habe kein Interesse mehr am Verfahren und ziehe die Klage einstweilen zurück.

Im konkreten Fall ist hinsichtlich der angedrohten (und dann eingetretenen) Säumnisfolge (...) die Verhältnismässigkeit bzw. Zweckmässigkeit aus mehreren Gründen nicht gewahrt."

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