Zu beurteilen waren von der Vorinstanz allein die Erfolgschancen der vom Beschwerdeführer angestrengten negativen Feststellungsklage. Die Beurteilung der Vorinstanz war nicht willkürlich, wenn sie zur Beurteilung dieser Prozessaussichten von den Zahlungsinstruktionen des Erblassers ausging, gestützt darauf zum Schluss kam, dass die Wirkungen der Erbverzichtserklärung des Beschwerdegegners umstritten seien, und die Klage aufgrund dieser vorläufigen Beurteilung nicht als sehr wahrscheinlich begründet erachtete.

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