"Wie der Beschwerdeführer in seiner Replik zutreffend ausführt, fallen die Mietkosten, die in seinem Existenzminimum lediglich abzüglich der Wohnkostenanteile der Kinder berücksichtigt worden sind, ihm in voller Höhe an. Dass er diese bei ihm anfallenden Mietkosten der Beschwerdegegnerin als Barunterhalt zu überweisen hat, ist willkürlich. (...) Ohnehin ist es auch hier widersprüchlich und damit unhaltbar, dem Beschwerdeführer einerseits einen Anteil am Grundbetrag zuzugestehen, da dieser die Kinder im Umfang von 20 % betreut (so bereits im Eheschutzentscheid und im erstinstanzlichen Entscheid), ihm die bei ihm anfallenden Kinderkosten im internen Verhältnis aufzuerlegen und ihn andererseits zu verpflichten, diese zusätzlich der Beschwerdegegnerin zu leisten."

Die Vorinstanz hatte "ihr Ermessen in Bezug auf die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Ergebnis willkürlich ausgeübt (...), indem sie ihn nicht nur zur Übernahme der bei ihm anfallenden Kinderkosten verpflichtet, sondern er diesen Betrag zusätzlich der Beschwerdegegnerin als (Bar-) Unterhalt zu leisten hat. Eine Mankoteilung findet nicht statt, dem Unterhaltsschuldner ist mindestens sein Existenzminimum zu belassen."  

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