"Ein wichtiger familiärer Grund für den verspäteten Nachzug eines Ehegatten kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn ein naher Verwandter verstirbt, um dessen Pflege sich der im Ausland wohnhafte Ehepartner kümmern musste, vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht hat.
Existieren während der Nachzugsfrist solche Pflegealternativen und zieht es ein Ehegatte vor, dennoch im Herkunftsland zu bleiben, liegt später grundsätzlich kein wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vor.
Auch das Kindesinteresse spricht schliesslich nicht für das Vorliegen eines wichtigen Grunds für den verzögerten Familiennachzug: Die Kinder sind im Kosovo aufgewachsen und eingeschult worden und mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Sie haben ein eigenes soziales Leben aufgebaut und spielen in der örtlichen Fussballmannschaft. Nach der Rechtsprechung stellt eine Übersiedlung in ein anderes Land für Jugendliche über 13 Jahre einen bedeutenden Eingriff dar, weil diese zu einer empfindlichen Entwurzelung und zu erheblichen Integrationsschwierigkeiten führen kann."