In einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention wurde der Verkauf einer gemeinsamen Liegenschaft der geschiedenen Ehegatten durch eine näher bezeichnete Immobilienfirma bis spätestens 31. Juli 2020 vereinbart. Der Ehemann ersuchte 2022 das erstinstanzliche Gericht um Vollstreckung des vereinbarten Verkaufs.
Dieses hiess das Gesuch gut und "erklärte den Ehemann als berechtigt, im Sinn eines Stellvertreters der Ehefrau den (näher bezeichneten) Kaufvertrag mit der (näher bezeichneten) Käuferin für Fr. 630'000.-- abzuschliessen, wobei der Nettoverkaufserlös nach vorgängiger Tilgung des Prozesskostenvorschusses und des Anwaltshonorars hälftig zu teilen sei".
Nichteintreten zufolge unzureichender Begründung.