"Ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird. Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten, etwa wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde und wenn, im Falle des Beizugs eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat.
Der Beschwerdeführerin verbleibt die Möglichkeit, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Kostenregelung durch Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten oder, wenn der Endentscheid in der Sache nicht in Frage gestellt wird, sobald dieser ergangen ist."