"Bei der Regelung der Obhut und der Betreuungsanteile ist auch die Meinung des Kindes einzubeziehen (Art. 133 Abs. 2 ZGB), selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3.). Das Kind ist dazu in geeigneter Weise persönlich anzuhören, sofern nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO).
Die Aussagen jüngerer Kinder haben dabei nur einen beschränkten Beweiswert, zumal sie sich über Zuteilungsfragen noch nicht losgelöst von zufälligen gegenwärtigen Einflussfaktoren äussern und in diesem Sinn eine stabile Absichtserklärung abgeben könnten. Bei ihnen geht es in erster Linie darum, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches Bild machen kann und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfügt (BGE 131 III 553 E. 1.2.2.; BGE 122 III 401 E. 3b).
Bei älteren Kindern sind die von ihnen geäusserten Wünsche und Vorstellungen massgeblich zu berücksichtigen, sofern und soweit sich diese mit den konkreten Begebenheiten vereinbaren lassen. Dabei nimmt die bundesgerichtliche Praxis die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung ab einem Alter von ungefähr zwölf Jahren an. Immer ist jedoch zu prüfen, ob die geäusserten Wünsche tatsächlich eine besondere innere Verbundenheit zu einem Elternteil
zum Ausdruck bringen. Im Streitfall ist die Willenskundgebung des Kindes zudem stets nur ein Element der richterlichen Entscheidfindung, zumal das Kind kein freies Wahlrecht hat in der Gestaltung der Elternrechte (...)."
Im zu beurteilenden Fall rechtfertigte sich die Anordnung einer alternierenden Obhut nicht, vor allem deshalb nicht, weil sich der Vater klar gegen eine solche wehrte.