"Die Vorinstanz erwog, die Parteien würden die Kinder je zur Hälfte betreuen, weshalb sie den Barunterhalt für die Kinder proportional zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu tragen hätten.
Die Berücksichtigung von Zahnarztkosten während gewisser Zeit liegt im Ermessen der Vorinstanz und entspricht auch den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (BlSchKG 2009, S. 193 ff.). Gemäss deren Ziffer II (verschiedene Auslagen) sind unmittelbar bevorstehenden grösseren Auslagen für den Arzt in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen."