"Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Bei Anwendung der zweistufigen Methode (vgl. nachfolgend E. II.1.) ist in diesem Zusammenhang die Interdependenz zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt zu beachten, weil hier das Gesamteinkommen der Ehegatten bzw. Eltern zu ermitteln und dem jeweiligen Bedarf aller Familienmitglieder gegenüberzustellen ist, welcher nach ei-
nem bestimmten Schlüssel aus der Verteilung der vorhandenen Mittel gedeckt wird. Die Kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sind mithin auch für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen oder nachehelichen Unterhalt relevant und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung nicht gewissermassen für diesen ausblenden (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2 m.H.).
Beim ehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts beider Ehegatten. Auf die Fortführung dieses, zuletzt gemeinsam gelebten Standards, haben beide Teile bei genügend vorhandenen finanziellen Mitteln Anspruch. Gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen trennungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (vgl. hierzu für den nachehelichen Unterhalt BGE 147 III 293 E. 4.4).
Die gemeinsamen Kinder nehmen an einer nach der Trennung, beispielsweise durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des bis anhin betreuenden Elternteils, eintretenden Steigerung des Lebensstandards teil."