"Es ist nicht möglich, nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens durch eine Klageänderung zu erreichen, dass das Scheidungsverfahren nachträglich in ein Verfahren auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils mutiert.
Es wäre überdies auch nicht möglich, das inländische Scheidungsverfahren als Scheidungsverfahren weiterzuführen, wenn sich erweist, dass das ausländische Scheidungsurteil der Ergänzung bedarf. Dem stände schon Art. 9 Abs. 3 IPRG entgegen. Vielmehr hat ein Verfahren auf Ergänzung des ausländischen Urteils gemäss Art. 64 IPRG zu erfolgen. Dies kann je nach Konstellation dazu führen, dass für die Klage auf Ergänzung des ausländischen Urteils die Binnenzuständigkeit örtlich nicht beim gleichen Gericht liegt."