Zuständig für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und die damit zusammenhängenden Anordnungen (Art. 570 und Art. 574–576 ZGB) ist im Kanton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren am letzten Wohnsitz des Erblassers bzw. der Erblasserin (§ 137 lit. e GOG; § 142a GOG; Art. 28 Abs. 2 ZPO). Die ZPO gelangt dabei als kantonales Verfahrensrecht ergänzend zur Anwendung (§ 125a GOG; BGE 139 III 225 E. 2).

Dass die Ausschlagung entgegennehmende Einzelgericht entscheidet nicht materiell über die Berechtigung zur Ausschlagung oder die Gültigkeit der Ausschlagung, sondern nimmt lediglich eine summarische Prüfung dieser Fragen vor.
Demnach kommt der Protokollierung der Ausschlagungserklärung (Art. 570 Abs. 3 ZGB) keine Rechtskraftwirkung zu (...). Das für die Ausschlagung zuständige Einzelgericht kann aber z.B. insoweit verbindliche Anordnungen treffen, als ihm gemäss Art. 576 ZGB die Kompetenz zukommt, den gesetzlichen und eingesetzten Erben die dreimonatige Ausschlagungsfrist aus wichtigen Gründen zu erstrecken oder ihnen eine neue Frist im Sinne einer Nachfrist anzusetzen.

"Mit diesem Vorgehen, angefangen bei der kommentarlosen verspäteten Zustellung der Verfügung vom 26. April 2022, signalisierte die Vorinstanz, dass sie dem Berufungskläger (gestützt auf Art. 576 ZGB) eine kurze neue Frist zur Ausschlagung einräumen würde, und er durfte deshalb darauf vertrauen, dass seine Ausschlagungserklärung am darauffolgenden Tag noch rechtzeitig sein würde."

Newsletter Anmeldung



Unterhalts-Rechner
Vermögens-Rechner
WhatsApp