Nach Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht.

Wenn Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zukommt und sie ihren Wohnsitz in derselben Gemeinde (wenn auch an verschiedenen Adressen) haben, so teilt ihr minderjähriges Kind gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB ihren Wohnsitz.

In einer solchen Konstellation war ein Antrag, es sei der zivilrechtliche Wohnsitz eines Kindes bei einem Elternteil festzulegen, abzuweisen. Der Klarheit halber war im Urteilsdispositiv festzuhalten, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes am gemeinsamen Wohnsitz der Eltern in der Stadt X befinde.

 

Anmerkung: Diese Ordnung gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht (vgl. BK-AFFOLTER-FRINGELI /VOGEL , Art. 315–315b ZGB N. 42f).

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