Die Frist für die Ausschlagungserklärung beträgt drei Monate (Art. 567 Abs. 2 ZGB). Sie beginnt mit dem Tod des Erblassers zu laufen, wenn der gesetzliche Erbe nicht nachweislich erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten hat.
Eine Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist bzw. eine Fristverlängerung oder Neuansetzung kann gestützt auf Art. 576 ZGB aus wichtigen Gründen möglich sein. Sie ist aber nicht erst in einem Berufungsverfahren zu beantragen.