"Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz wei-terziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt .

Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Die verlangten Auskünfte müssen dem Schutz von Rechten des Ansprechers gemäss den allgemeinen Wirkungen der Ehe und dem ehelichen Güterrecht dienen. Unzulässig sind Auskunftsbegehren, die offensichtlich aus blosser Neugier oder zum Zweck einer beliebigen Ausforschung gestellt werden. Der ansprechende Ehegatte muss das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses glaubhaft machen, wobei es genügt, wenn sich aus dem Auskunftsgesuch ausdrücklich oder implizit ergibt, dass die Informationen für einen materiell-rechtlichen Anspruch gemäss den allgemeinen Wirkungen der Ehe und/oder dem Güterrecht im Sinne von Art. 170 Abs. 1 ZGB verlangt werden. Ist das Rechtsschutzinteresse dahingehend glaubhaft gemacht, kann der ansprechende Ehegatte gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB die Informationen über Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen, die für die Beurteilung und Geltendmachung der Ansprüche, für die ein Rechtsschutzinteresse besteht, nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln.

Ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an einem gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB erhobenen Auskunftsbegehren ist vor diesem Hintergrund jedenfalls dann zu bejahen, wenn es auf die gerichtliche Durchsetzung von im Eherecht verankerten finanziellen Ansprüchen zielt, die umstritten sind, was vorliegend der Fall ist.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die Auflistung der gewünschten Aus-
künfte oder Dokumente sowie die Angabe, zu welchem Zweck die Auskünfte verlangt werden, welche Personen diese beizubringen haben und für welchen Zeitraum sie verlangt werden (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4; BGer 5C.308/2001 vom 22.1.2002, E. 4.a.). Ist das Informationsbegehren zwar klar, aber zu umfassend formuliert, hat der Richter es in geeigneter Weise einzugrenzen und den Antrag im Übrigen abzuweisen. Nicht verlangt werden kann vom ansprechenden Ehegatten, dass er jeden verlangten Beleg einzeln bezeichnet . Verlangt der ansprechende Ehegatte mit Blick auf den konkreten Zweck nicht genau bestimmte Unterlagen, so ist es Sache des verpflichteten Ehegatten, die Auswahl der Belege vorzunehmen (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4). Die Unschärfe des Rechtsbegehrens und des darauf beruhenden Urteils ist folglich insoweit als in der Sache liegend hinzunehmen, was nicht ausschliesst, dass mit einem Auskunftsbegehren auch genau bezeichnete Informationen verlangt werden können.

Wie der Vorderrichter richtig erwog, schliessen die von der Beklagten als Beweismittel beantragten Gutachten ihren Auskunftsanspruch folglich nicht aus."

Die einstufige Berechnungsmethode bleibt vorbehalten einzig für "Situationen, in welchen nacheheliche Unterhaltsansprüche von vornherein ausgeschlossen sind, was vorliegend nicht der Fall ist (...) oder solche, in denen die Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung schlicht keinen Sinn macht. Letzteres kann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein (BGE 147 III 293 E. 4.5). Den für die Methodenwahl ausschlaggebenden Überlegungen des Bundesgerichts folgend (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4.), dürfte von solchen nur bei ausserordentlich hohen Einkünften, die die ehelichen Ausgaben und die scheidungsbedingten Mehrkosten sehr eindeutig übersteigen, auszugehen sein."

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