"Die Kindesschutzbehörde entlässt die Beistandsperson gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 423 Abs. 1 ZGB, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt (Ziff. 2). Bei der Entlassung der Amtsträgerin aus wichtigem Grund stehen die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund (BGer 5A_954/2013 vom 11. August 2014 E. 4). Ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung können je nach Einzelfall einen wichtigen Grund für den Wechsel der Beiständin sein (BGer 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 6). Die Beiständin ist im Interesse des Kindswohls gleichermassen den (sozialen) Eltern verpflichtet und muss sich immer wieder neu um eine gute Zusammenarbeit
mit den Eltern bemühen. Ein Wechsel ist vorzunehmen, wenn diese in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung begeht, wie etwa Amtsmissbrauch, Amtsanmassungen, Persönlichkeitsverletzungen oder Rollenkonflikte.
Selbst wenn die Schilderung der Beschwerdeführerin einstweilen glaubhaft wäre, erschiene eine umgehende Absetzung der Beiständin als überstürzt und unverhältnismässig (...). Vielmehr wären zunächst der Gesprächsverlauf sowie das Verhalten der Beiständin im Hauptverfahren näher abzuklären."