Eine mit Verfügung gewährte Fristerstreckung wurde als letztmalig und die gewährte Nachfrist als nicht erstreckbar bezeichnet. Letztmalige Fristerstreckungen schliessen weitere Fristverlängerungen grundsätzlich aus. Sie sollen nur insoweit noch einmal erstreckt werden können, als dies durch schwerwiegende Gründe gerechtfertigt wird.

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