Eine IV-Rentenbezügerin beantragte 2013 Ergänzungsleistungen. Gemäss ihrem damals der SVA eingereichten Scheidungsurteil standen ihr ab November 2012 nacheheliche Unterhaltszahlungen von monatlich höchstens CHF 1'350 zu, und zwar bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters des geschiedenen Ehemanns. Mit Wirkung ab September 2013 erhielt sie Ergänzungsleistungen.
Nach dem Untergang des nachehelichen Unterhaltsanspruchs infolge Erreichens des AHV-Alters des geschiedenen Ehemanns beantragte sie eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen ab April 2021.
Die SVA lehnte den Antrag für die Zeit vor September 2021 ab, weil die Meldung des anspruchserhöhenden Umstandes verspätet erfolgt sei. Der anspruchserhebliche Umstand war zwar seit dem Jahr 2013 stets aktenkundig gewesen. Dennoch hielt das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der SVA dafür, dass der Antrag auf Erhöhung der Ergänzungsleistungen verspätet erfolgt und für die Zeit vor dem September 2021 daher abzuweisen sei.
Die Meldepflicht (resp. -obliegenheit) nach Art. 24 ELV sei so zu verstehen, dass die anspruchsberechtigte Person gehalten ist, eine absehbare anspruchserhebliche Tatsachenänderung als solche zeitgerecht zu melden.
Die "Auffassung, wonach die zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich eintretende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ein für allemal als gemeldet gilt, wenn sie in den mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen latent vermerkt ist, führte zu Abgrenzungsproblemen dahin, wie weit die Pflicht der Verwaltung gehen soll, eingereichte Unterlagen auch auf Umstände hin auszuwerten, die im gegebenen Prüfungszusammenhang noch keine Rolle spielen. Gerade am Beispiel des Scheidungsurteils zeigt sich, dass später eintretende Gründe für eine Leistungsanpassung häufig nicht auf den ersten Blick ersichtlich sind, ihre Erfassung vielmehr eine aufwendige Auswertung der Unterlagen voraussetzte. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Zeitpunkt der Pensionierung des geschiedenen Ehemanns der Beschwerdegegnerin keineswegs mit Gewissheit schon im vornherein feststand: Es wäre auch möglich gewesen, dass er vorzeitig pensioniert oder aber über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeiten würde. Ob und wie das Scheidungsurteil in einem solchen Fall angepasst worden wäre, blieb bis zur effektiven Pensionierung grundsätzlich offen.
Nach dem Gesagten liegt eine Meldung im Sinn von Art. 24 ELV nur vor, wenn der realisierte oder zur Realisierung anstehende Anpassungsgrund ausdrücklich mitgeteilt wird. Erst der im September 2021 eingereichte Antrag auf Erhöhung der Ergänzungsleistung enthält eine gültige Mitteilung über den Wegfall der Unterhaltszahlungen ab April 2021. Die Erhöhung der Ergänzungsleistung (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV) wird auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV), mithin per September 2021, wirksam."