"Selbst ausserhalb des Bereiches des Kindes- und Erwachsenenschutzes richten sich die Prozesskosten in Zivilverfahren aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 96 ZPO nach kantonalem Tarif. Umso mehr gilt dies für den Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes, in welchem sich der bundesrechtliche zuteilende Vorbehalt in Art. 450f ZGB (...) auf das gesamte Prozessrecht bezieht."

Eine Beschwerdeführerin beantragte für eine Kindesvertretung, unabhängig vom beruflichen Hintergrund, eine Entschädigung zu dem für Anwälte in Zürich geltenden Stundenansatz von CHF 220.

Die Beschwerden wurden abgewiesen.

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