"Die Testamentseröffnung (Art. 556 ff. ZGB) gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 ZGB). Es handelt sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme (BGer 5A_517/2018 vom 9. Januar 2019, E. 2.2). Zuständig ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren (§ 137 lit. c GOG; § 142a GOG). Die ZPO gelangt dabei als kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung (§ 125a GOG; BGE 139 III 225 E. 2). Gemäss Praxis der Kammer werden
Verfahren wie das vorliegende vor der Rechtsmittelinstanz nicht mehr wie erstinstanzlich als Einparteien-, sondern nunmehr als kontradiktorische Verfahren geführt.
Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Inhalts des Testaments und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die anwesenden Personen. Diese sollen sich vom Inhalt und Zustand der Testamentsurkunde selbst ein Bild machen können (BSK ZGB II-KARRER/VOGT / LEU, 6. Aufl., Basel 2019, Art. 557 N 1 f. und Art. 558 N 1). Auf der einen Seite hat das Gericht die Erben zu ermitteln, um diese gegebenenfalls vorzuladen, damit sie vom Testament Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können (KARRER/VOGT / LEU, a.a.O., Art. 557 N 7 f.). Mit der Eröffnung des Testaments beginnt
unter anderem die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (KARRER/VOGT / LEU, a.a.O., Art. 557 N 22). Andererseits hat das Eröffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testamentes vorzunehmen. Das Gericht hat im Hinblick auf die Ausstellung einer Erbbescheinigung an die eingesetzten Erben nach Art. 559 ZGB insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testamentes prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung (KARRER/VOGT / LEU, a.a.O., Art. 557 N 11).
Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit eines Testamentes und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten Da es sich bei der Berufung des Berufungsklägers sinngemäss bzw. von ihrem Inhalt her um eine Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins handelt und die Kammer für die Entgegennahme der Einsprache nicht zuständig ist, ist der Vorinstanz praxisgemäss das Doppel der Berufungsschrift zur Entgegennahme als Einsprache im Sinne von Art. 559 ZGB zu überweisen."