Möglichkeit und Zumutbarkeit, ein Einkommen zu erzielen, müssen kumulativ vorliegen, damit ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann.

Die Zumutbarkeit war im vorliegenden Fall zu bejahen, da die Gesuchstellerin weder Kinderbetreuungspflichten hatte noch eine langjährige Ehe mit klassischer Rollenteilung vorlag oder sonstige Umstände ersichtlich waren, die eine Erwerbstätigkeit als unzumutbar erscheinen hätten lassen.

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