Für Streitigkeiten betreffend Volljährigenunterhalt gelten der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO, die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO und die Novenregeln von Art. 317 Abs. 1 ZPO.
Bei selbständigen Unterhaltsklagen bildet Art. 303 ZPO die spezielle gesetzliche Grundlage für vorsorgliche Massnahmen.