Für Streitigkeiten betreffend Volljährigenunterhalt gelten der  Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO, die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO und die Novenregeln von Art. 317 Abs. 1 ZPO.

Bei selbständigen Unterhaltsklagen bildet Art. 303 ZPO die spezielle gesetzliche Grundlage für vorsorgliche Massnahmen.

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