"Zur konkreten Festsetzung eines hypothetischen Einkommens kann auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]) oder auf das jährlich erscheinende Lohnbuch des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (Mülhauser/Jung, Lohnbuch Schweiz 2022, Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick) abgestellt werden.
Verlangt das Gericht die Umstellung der Lebensverhältnisse einer Partei, so hat es ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2). In der Regel beträgt sie drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen.
Grundsätzlich kann ein hypothetisches Einkommen nur für die Zukunft angerechnet werden. Ein rückwirkendes Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen ist problematisch, da einerseits die Anrechnung eines solchen ausser Betracht bleiben muss, wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt (BGE 117 II 17), und es andererseits unter Umständen unzulässige Eingriffe in das Existenzminimum nach sich ziehen könnte. Vom Grundsatz der Nichtrückwirkung kann aber insbesondere dann abgewichen werden, wenn es für den Un-
terhaltsverpflichteten voraussehbar war, dass er seine Lebensumstände anpassen muss, oder wenn er sich gar unredlich verhalten hat bzw. wenn eine Schädigungsabsicht vorliegt.
Gemäss ständiger Praxis werden im Kanton Zürich die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses mit 1 % des Verkehrswertes der Liegenschaft veranschlagt.
Die Amortisation von Grundpfandschulden ist Vermögensbildung und bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Bereits die Vorinstanz hat zutreffend erläutert, dass Auslagen für Hobbys nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus einem allfälligen Überschuss zu bestreiten sind.
Es entspricht der Praxis, Aufwendungen für Festnetz- und Mobiltelefonie und für einen
Internetanschluss mit Pauschalen zu berücksichtigen. Der gerichtsübliche Betrag bewegt sich zwischen Fr. 100.– (Einzelhaushalt) und Fr. 150.– (Vierpersonenhaushalt) pro Monat (Maier, a.a.O., S. 331).
Vor Vorinstanz machte der Beklagte monatlich Fr. 270.– für die Besuchsrechtsausübung geltend. Die Vorinstanz schloss sich der Auffassung der Klägerin an, welche vorbrachte, Besuchsrechtskosten könnten lediglich dann im Bedarf des Beklagten berücksichtigt werden, wenn die Häufigkeit und die Dauer der Besuche das Übliche weit überschreiten oder die Betreuung des Kindes ausserordentliche Anstrengungen erfordern würde.
Die reinen Fahrtkosten für die Ausübung des Besuchsrechts fallen damit bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen überdurchschnittlich ins Gewicht. Mit Blick darauf erscheint es als angemessen, dem Beklagten inskünftig ermessensweise einen Anteil von Fr. 50.– für die Besuchsrechtsausübung zuzugestehen.
Die Kindsmutter ist alleine sorgeberechtigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das Gericht nicht autoritativ festhalten, dass allfällige zukünftige ausserordentliche Ausgaben hälftig zu teilen seien, unter Vorbehalt der Absprache mit der gesetzlichen Vertreterin."