"Anzuknüpfen ist am bisherigen Betreuungsmodell, unter Vorbehalt veränderter Verhältnisse. War der umzugswillige Elternteil nach dem bisher gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, ist es tendenziell zum besseren Wohl des Kindes, wenn es mit dem betreffenden Elternteil umzieht (BGE 142 III 502 E. 2.5). Massgeblich sind die
konkreten Umstände des Einzelfalls (Alter des Kindes, familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Schule bzw. Lehrstelle, Wohn- und Schulumgebung, Freundeskreis etc.;
Nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist ein Ortswechsel, wenn er ohne plausible Gründe bzw. offensichtlich nur erfolgt, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden. Diesfalls
ist die Bindungstoleranz und damit die Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt und die Umteilung des Kindes in Erwägung zu ziehen."