"Gemäss § 11 Abs. 3 AnwGebV beträgt die Summe der Einzelzuschläge für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und die Erstellung weiterer notwendiger Rechtsschriften bzw. der Pauschalzuschlag höchstens die Grundgebühr.

Die Vorinstanz hat für den aussergerichtlich angefallenen Zeitaufwand für die Erarbeitung der Teilvereinbarung vom 10. September 2021, den Mehraufwand zufolge Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse während des Verfahrens sowie die Teilnahme an der zusätzlichen Verhandlung samt Vor- und Nachberei-
tung Zuschläge von insgesamt Fr. 12'000.– vorgesehen, und ist damit bereits über den Rahmen von § 11 Abs. 3 AnwGebV hinausgegangen."

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