"Mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides setzt sich die Beschwerdeführerin nirgends auseinander und es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte. Ergänzend ist zu bemerken, dass bislang die Verabreichung der Medikamente letztlich auf freiwilliger Basis erfolgen konnte und insofern die am 28. September 2022 erfolgte Anordnung bislang nicht zwangsweise durchgesetzt werden musste." 

Nichteintreten.

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