Eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung ist für längstens sechs Wochen möglich (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Diese Zeitspanne war abgelaufen. Die sich gegen die seinerzeitige ärztliche Unterbringung richtende Beschwerde wurde deshalb als gegenstandslos beurteilt. 

Nichteintreten, soweit nicht gegenstandslos.

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