Eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung ist für längstens sechs Wochen möglich (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Diese Zeitspanne war abgelaufen. Die sich gegen die seinerzeitige ärztliche Unterbringung richtende Beschwerde wurde deshalb als gegenstandslos beurteilt.
Nichteintreten, soweit nicht gegenstandslos.