Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Steht ein Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (Naturalunterhalt).
Auf Grund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt fällt der Barunterhalt in einer solchen Konstellation grundsätzlich vollständig dem anderen Elternteil anheim. Davon kann und muss abgewichen werden, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere.
(Bestätigung der Rechtsprechung.)