"Weitergehend verweist der Beschwerdeführer sinngemäss auf seine Stellung als Erbe der Betroffenen und folglich darauf, dass eine allfällige Minderung von deren Vermögen sich dereinst auf den Umfang seines Erbteils auswirken könnte. Nach der Rechtsprechung lässt sich die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesgericht mit der Stellung als Erbe einer von einer Erwachsenenschutzmassnahme betroffenen Person freilich ebenfalls nicht begründen."

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