Die Beschwerdeführerin machte unter Bezugnahme auf eine deutsche Berufsunfähigkeitsrente Arbeitsunfähigkeit geltend. Daraus konnte sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, und zwar bereits deshalb, weil der entsprechende Rentenentscheid im Juli 2017 ergangen war und somit keine aktuellen Aussagen in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit enthielt.

"Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Meinung, der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit stünden auch gewisse Kinderbetreuungspflichten entgegen. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend festgehalten hat, haben jedoch allfällige Betreuungspflichten bzw. dadurch eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten der Klägerin im vorliegenden Verfahren unbeachtlich zu bleiben, handelt es sich doch um eine Tochter aus einer früheren Beziehung."

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