Ein Protokoll im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft Beweis nur für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung, bedeutet aber keine definitive Prüfung.

"Es hat aber keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers. Auf die zivilrechtliche Gültigkeit einer Ausschlagung hat das Protokoll keinen Einfluss. Selbst wenn die Ausschlagungserklärung eines Erben (...) zurückgewiesen wurde, bleibt es dem betroffenen Erben somit unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden. Umgekehrt steht den Gläubigern des Erblassers ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung die Möglichkeit offen, gegen einen ausschlagenden Erben vorzugehen, indem sie auf dem ordentlichen Prozessweg eine ungültige Ausschlagung beseitigen. (...) Die definitive Prüfung der Verhältnisse bleibt dem ordentlichen Richter vorbehalten."

Newsletter Anmeldung



Unterhalts-Rechner
Vermögens-Rechner
WhatsApp