"Gemäss Art. 211 ZGB sind die Vermögensgegenstände bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Verkehrswert einzusetzen. Vermögensgegenstand im Sinn des Gesetzes können Unternehmen oder kaufmännische Gewerbe sein, die als rechtlich finanzielle Einheit bewertet werden. Ihr Verkehrswert ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre. Massgebend ist eine objektive Bewertung ungeachtet des Wertes, den der betreffende Vermögensgegenstand für den Eigentümerehegatten hat.

Im Ehegüterrecht hat das Bundesgericht nicht ausgeschlossen, dass eine überwiegende oder gänzliche Bewertung zum Ertragswert sinnvoll sein kann, wenn der aus güterrechtlicher Auseinandersetzung hervorgehende Eigentümer voraussichtlich über längere Zeit das Gut nicht veräussern wird (BGE 125 III 1 E. 5c). Mit Rücksicht auf sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls kann der Verkehrswert auch dem Ertragswert entsprechen und die im Gesetz angelegte strikte Unterscheidung von Ertrags- und Verkehrswert insoweit dahinfallen.

Aufgrund des geltenden Methodenpluralismus besteht in Bezug auf die Wahl der Bewertungsmethode ein gewisser Ermessensspielraum, zumal mehrere Methoden zu einem angemessenen Ergebnis führen können.

Die gewählte Bewertungsmethode muss indes in jedem Fall nachvollziehbar, plausibel und anerkannt sein. Sie muss in vergleichbaren Fällen verbreitete Anwendung finden, begründetermassen besser oder mindestens ebenso bewährt sein wie andere Methoden und den Verhältnissen im konkreten Einzelfall Rechnung tragen (Urteil 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18. September 2013). Um die Bewertung des Unternehmens oder Gewerbes nicht zu verfälschen, sind die Unternehmenszahlen um ausserordentliche Ereignisse zu bereinigen.  

Bei Unternehmen, die stark von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer abhängen, namentlich von ihrem/seinem Engagement und dem Vertrauen, das ihr/ihm die Klientschaft entgegenbringt, ist zu prüfen, ob und inwiefern die Ertragskraft des Unternehmens tatsächlich auf Dritte übertragbar ist. Für die Bewertung personenbezogener Unternehmen ist daher zwischen der personenbezogenen und der unternehmensbezogenen Ertragskraft zu unterscheiden. Die rein personenbezogene Ertragskraft, namentlich der Wert der eigenen Leistung des Unternehmers bzw. der Unternehmerin, ist nicht übertragbar. Sie ist somit auf dem freien Markt nicht realisierbar und damit auch nicht wertrelevant. Mit anderen Worten ist der Wert des Unternehmens ohne den Unternehmer zu ermitteln.

Werthaltig sind demnach nur noch das eingesetzte Kapital bzw. dessen angemessene Verzinsung (Kapitalkosten) und die Prämie für den Unternehmer (sog. Übergewinn, auch als Goodwill bezeichnet). Diese wiederum enthält eine personenbezogene und eine geschäftsbezogene Komponente. Der Käufer wird nur diese geschäftsbezogene Komponente entschädigen wollen. Der Wert derselben richtet sich nach dem Zeitraum, während welchem der Käufer vom (guten) Ruf des Verkäufers noch profitieren kann."

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