Eine Kindesschutzbehörde muss ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüfen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 444 Abs. 1 ZGB). Die Zuständigkeitsbestimmungen sind zwingender Natur und eine Einlassung fällt grundsätzlich ausser Betracht.
"Entscheidet eine örtlich unzuständige Kindesschutzbehörde, führt dies grundsätzlich zur Aufhebung des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Entscheids von Amtes wegen. Auf dieses Vorgehen kann aus prozessökonomischen Gründen unter der doppelten Voraussetzung verzichtet werden, dass die fehlende Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren nicht gerügt wird und aufgrund der Aktenlage in der Sache entschieden werden kann. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann auf die Aufhebung des Entscheids auch dann nicht verzichtet werden, wenn sich dies aus prozessökonomischen Gründen aufdrängen würde."