"Gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung kann innert zehn Tagen beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Abs. 2 ZGB).

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Zwangsmedikation erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Es geht hier mit anderen Worten nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides.

Aus der Gesetzessystematik ergibt sich als allgemeine Voraussetzung für die Anordnung einer Zwangsmedikation, dass die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht sein muss. Die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein.

Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann. Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger einschneidende Massnahme zum Schutz der betroffenen Person zur Verfügung stehen darf, die fürsorgerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbständigkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erscheinen hat.

Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist demnach znächst das Vorliegen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden dabei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein entsprechendes Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss sich zum anderen erheblich auf das soziale Verhalten des Patienten auswirken.
Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (Art. 426 Abs. 1 ZGB).

Schliesslich muss die Massnahme verhältnismässig sein. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme).
Die Massnahme soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss die Mass-nahme die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Ferner darf keine weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Massnahme zur Verfügung stehen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen können (vgl. zum GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.).
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein.

Die zwangsweise Behandlung einer psychischen Störung ist durch den Chefarzt oder die Chefärztin der involvierten Abteilung im Behandlungsplan schriftlich anzuordnen und der betroffenen Person mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen (Art. 434 ZGB). Auch wenn nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die Behandlung ohne Zustimmung schriftlich anordnen kann, darf der entsprechende Entscheid auch von einer leitenden Ärztin bzw. einem leitenden Arzt stellvertretend getroffen werden, so dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Unterzeichnung auch durch einen Oberarzt erfolgen kann.

Eine medikamentöse Zwangsbehandlung ist daher grundsätzlich zu befristen. Dies hat einerseits mit der Anpassung des Behandlungsplanes zu geschehen, welcher die Grundlage für die in der Anordnung festgehaltene Zwangsbehandlung darstellt (Art. 434 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 433 ZGB) und dessen Änderung entsprechend zu einer Erneuerung der Anordnung führen muss. Andererseits endet die angeordnete Zwangsmedikation mit Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung automatisch Die Klinik ist berechtigt, die Beschwerdeführerin – notfalls auch gegen ihren Willen – gemäss der Verfügung einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung bis längstens sechs Wochen ab Beginn der fürsorgerischen Unterbringung zu behandeln. Danach ist die Zwangsmedikation zu überprüfen und allenfalls neu (befristet) anzuordnen. Weiter ist auch bei einer Anpassung des Behandlungsplanes die Anordnung entsprechend zu erneuern. Sollte die fürsorgerische Unterbringung zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben werden, fällt auch die Zwangsbehandlung dahin."

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