"Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt ausnahmsweise bei besonderer Dringlichkeit in Frage und muss sich mit den Besonderheiten des konkreten Falles begründen lassen (BSK ZGB I-GEISER, Art. 450c N 7). Im Einzelfall ist eine Abwägung der konkret auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen (BGE 143 III 193 E. 4). Zu erwähnen ist zudem, dass mit dem Wegzug des Kindes nach Deutschland, welches wie die Schweiz das Haager Kindesschutzübereinkommen ratifiziert hat, grundsätzlich sogleich ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Deutschland begründet würde und die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gemäss Konvention entfiele (Art. 5 Abs. 2 Haager Kindesschutzübereinkommens, HKsÜ; u.a. BGE 143 III 193 E. 2 und BGE 142 III 1 E. 2.1; BGer 5A_293/2016 vom 8. August 2016 E. 3.1 m.w.H.). Zwar bleiben die schweizerischen Beschwerdeinstanzen gemäss jüngerer Praxis des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dennoch sachlich zuständig (vgl. EGMR Antrag Nr. 69444/67 E. 54 ff.). Die Regelung im Kindesschutzübereinkommen betont dennoch das Anliegen, dass grundsätzlich die Gerichte am Ort, wo sich das Kind befindet, über Kinderanliegen entscheiden sollen, weil diese mit den Verhältnissen des Kindes am besten vertraut sind. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Ausreisen ins Ausland ist daher nur mit grosser Zurückhaltung vorzusehen."

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