"Eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung ist nur zu errichten, wenn die volljährige Person überdies infolge des Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Mit eigenen Angelegenheiten sind, wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, Aufgaben gemeint, die im Interesse der betroffenen Person liegen und in Bezug zu ihrer gegenwärtigen Lebenssituation stehen; sie können namentlich die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Das Unvermögen muss sich auf relevante Angelegenheiten beziehen.

Hinsichtlich der finanziellen Situation ist aktenkundig, dass gegen den Beschwerdeführer zahlreiche Betreibungen eingeleitet wurden Eine Vertretungsbeistandschaft ist nur einzurichten, soweit die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht, oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das Eingreifen der Behörde
ist im Verhältnis zu dieser Unterstützung subsidiär. Allerdings ist auch bezüglich der von dritter Seite erbringbaren Hilfe das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten: Die Behörde hat die Belastung von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB)."

Newsletter Anmeldung



Unterhalts-Rechner
Vermögens-Rechner
WhatsApp