Auch wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege bei einer Prozesspartei offenkundig erfüllt sind, wird sie nie von Amtes wegen gewährt. "Es ist der Partei letztlich freigestellt, ob sie um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen will oder nicht. Somit liegt kein Fall von überspitztem Formalismus vor, sondern vielmehr von prozessualer Nachlässigkeit, welche sich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Gesuchstellerin selbst anzurechnen hat."